#63 - 9, 23, 26, 88, EuGH, Honks!
Aber was ist eigentlich passiert? Der EuGH hat entscheiden, dass § 23 HDSIG (hessisches Landesdatenschutzgesetz) keine spezifische Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO darstellt. So weit so langweilig - könnte man meinen… 🥱🥱
Denn was interssiert mich eine Regelung zum Beschäftigtendatenschutz, die in hessischen Landesbehörden nun nicht mehr anwendbar ist? Naja, wenn man sich den Wortlaut dieser künftig wohl nicht mehr anwendbaren Vorschrift anschaut, dann kommt einem dieser sehr seltsam bekannt vor..
Er findet sich nämlich in § 26 Abs. 1 BDSG in fast wortgleicher Form wieder. Und wie heißt es so schön: Was aussieht wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente und quakt wie eine Ente …. - ist wohl auch eine Ente.
Wir können also davon ausgehen, dass wir hier den gleichen Sachverhalt haben und für unseren liebgewonnenen Art. 26 Abs. 1 BDSG nun auch das letzte Stündchen 🔔🕛 geschlagen hat. Es sieht so aus, als ob uns hier mit einer Entscheidung über das hessische Landesdatenschutzgesetz unsere Rechtsgrundlage für alle Verarbeitungen im Beschäftigungskontext abhanden gekommen wäre. Aber ist es wirklich so dramatisch? Oder haben wir Alternativen?
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